VSME wird zum VS – Was der neue EU-Entwurf für KMU bedeutet
Update zum VSME-Standard
Am 6. Mai 2026 hat die EU-Kommission einen Entwurf für einen neuen, freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtsstandard vorgelegt. Der sogenannte „Voluntary Standard“ (VS) soll den bisherigen VSME ablösen. Er erweitert den Anwendungsbereich, erhält erstmals den Status einer delegierten Verordnung und bringt einige inhaltliche Änderungen mit sich. Wir erklären, was sich genau ändert und welche Auswirkungen das auf kleine und mittelständische Unternehmen haben könnte.
Was ändert sich grundlegend?
Der wichtigste strukturelle Unterschied: Der VS ist als delegierte Verordnung konzipiert. Sobald die delegierte Verordnung in Kraft tritt, erhält der Standard Rechtsstatus als EU-Recht – auch wenn die Berichterstattung selbst weiterhin freiwillig bleibt. Diesen Rechtsstatus hatte der bisherige VSME nicht. Für unsere MandantInnen bedeutet das: Der Standard gewinnt an regulatorischem Gewicht, auch wenn die eigentliche Berichtsentscheidung beim Unternehmen bleibt.
Gleichzeitig wird der Anwendungsbereich deutlich erweitert. Während sich der VSME an nicht börsennotierte KMU mit bis zu 250 Mitarbeitenden richtete, adressiert der neue VS Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten in der Wertschöpfungskette, die nicht selbst CSRD-pflichtig sind – unabhängig von einer Börsenzulassung.
Value Chain Cap: Schutz vor überbordenden Anfragen
Unmittelbar mit dem VS verknüpft ist das Konzept des „Value Chain Cap“: CSRD-pflichtige Unternehmen dürfen von ihren Lieferketten- und Wertschöpfungspartnern mit bis zu 1.000 Mitarbeitenden künftig keine weitergehenden Nachhaltigkeitsinformationen einfordern, als der VS als erforderlich vorsieht. In der Beratungspraxis sehen wir regelmäßig, wie belastend individuelle ESG-Fragebögen großer Auftraggeber für mittelständische Unternehmen sein können. Der Value Chain Cap setzt hier eine klare Grenze – und der VS definiert, was „ausreichend“ ist.
Für Unternehmen mit zehn oder weniger Beschäftigten gilt ein zusätzlicher Schutz vor unverhältnismäßiger Bürokratie: Bestimmte Angaben werden für diese Gruppe als freiwillig eingestuft. Das Value Chain Cap soll erstmals für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.
Inhaltliche Änderungen im Überblick
Der neue Entwurf ist deutlich kompakter: 29 statt 66 Seiten. Die bisher enthaltenen Erläuterungen und Anwendungsbeispiele werden auf die Website der EFRAG ausgelagert. Aus unserer Erfahrung in der Begleitung von VSME-Projekten wissen wir: Gerade diese Leitlinien waren für viele Unternehmen ein wichtiger Orientierungspunkt. Wer hier Unterstützung bei der praktischen Anwendung benötigt, sollte das frühzeitig einplanen.
Inhaltlich führt der VS eine systematischere Kennzeichnung der Datenpunkte ein. Jede Angabe ist künftig explizit als „erforderlich“, „wenn anwendbar“ oder „freiwillig“ markiert – und wird zusätzlich nach Unternehmensgröße differenziert. Das erleichtert die strukturierte Umsetzung, ersetzt aber nicht die individuelle Einschätzung, welche Angaben im konkreten Unternehmenskontext tatsächlich relevant sind.
Gegenüber dem VSME entfallen einige bisherige Anforderungen:
- Die GHG-Intensität ist nicht mehr als Pflichtangabe enthalten.
- Der Gender Pay Gap nicht mehr automatisch erforderlich.
- Detaillierte Biodiversitätsdaten wurden stark vereinfacht.
Dafür wurden an anderer Stelle Ergänzungen vorgenommen. So wurden beispielsweise die Bilanzsummen und Umsätze sowie die Mitarbeiterfluktuationsrate für Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten ergänzt.
Ebenfalls wichtig für die Praxis: Der VS-Bericht muss nicht geprüft werden. Die Entscheidung über seine Veröffentlichung liegt weiterhin beim Unternehmen selbst. Bestimmte Geschäftsgeheimnisse können außerdem vom Bericht ausgenommen werden.
Der Entwurf steht bis zum 3. Juni 2026 zur öffentlichen Konsultation.
Unsere Einordnung für unsere MandantInnen
Für Unternehmen, die wir bereits beim VSME begleiten, ist der unmittelbare Handlungsbedarf überschaubar, da die inhaltliche Struktur weitgehend erhalten bleibt und die Änderungen graduell sind. Relevant ist jedoch der neue rechtliche Rahmen und der erweiterte Anwendungsbereich, durch den der VS nun auch für Unternehmen jenseits der klassischen KMU-Grenze zum Referenzpunkt wird.
Für alle, die bislang noch keinen strukturierten Einstieg gefunden haben, bestätigt der VS-Entwurf die Entwicklung, die wir in unserer Beratungspraxis seit Längerem beobachten. Der freiwillige Standard wird zum faktischen Orientierungsrahmen für KMU – mit wachsender Relevanz für Lieferkettenbeziehungen, Finanzierungsgespräche und die Verhandlungsposition gegenüber Geschäftspartnern.
Als Boutique-Kanzlei mit Fokus auf den Mittelstand begleiten wir Unternehmen nicht nur bei der formalen Umsetzung, sondern auch bei der Frage, was die ESG-Berichterstattung in ihrer konkreten Situation wirtschaftlich bedeutet und wie sie sinnvoll eingesetzt werden kann.
Gern besprechen wir mit Ihnen, was der neue VS-Entwurf konkret für Ihr Unternehmen bedeutet.
