Update: Ertragsteuerliche Organschaft
Buchung allein genügt nicht mehr
BFH konkretisiert Anforderungen an Gewinnabführungsverträge: Was Unternehmen jetzt beachten sollten
Die ertragsteuerliche Organschaft ist ein etabliertes Instrument zur steuerlichen Gestaltung innerhalb von Konzernstrukturen. Voraussetzung für ihre Anerkennung ist unter anderem, dass ein Gewinnabführungsvertrag (GAV) nicht nur wirksam abgeschlossen wird, sondern auch tatsächlich durchgeführt wird.
Mit einem Urteil vom 5. November 2025 (Az. I R 37/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Anforderungen an diese tatsächliche Durchführung weiter konkretisiert – mit unmittelbaren Auswirkungen für die Praxis.
Was bedeutet „tatsächliche Durchführung“?
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG muss ein Gewinnabführungsvertrag während seiner gesamten Laufzeit tatsächlich durchgeführt werden. Hierzu gehört insbesondere:
Zum einen die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag – also insbesondere die Abführung von Gewinnen und die Übernahme von Verlusten.
Zum anderen müssen die entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten ordnungsgemäß in den Jahresabschlüssen der beteiligten Gesellschaften abgebildet werden.
Diese Anforderungen waren bislang anerkannt – wurden in der Praxis jedoch häufig vergleichsweise formal gehandhabt.
Die zentrale Klarstellung des Bundesfinanzhof
Der BFH stellt nun ausdrücklich klar, dass die bisherigen Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags nicht ausreichen.
Entscheidend ist zusätzlich, dass die aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Ansprüche auch zeitnah erfüllt werden. Maßgeblich sind dabei die zivilrechtlich fälligen Ansprüche. Als zeitnah gilt grundsätzlich eine Erfüllung innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit.
Damit wird deutlich: Die bloße Verbuchung entsprechender Forderungen und Verbindlichkeiten genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr eine tatsächliche Erfüllungshandlung, durch die die Ansprüche auch zivilrechtlich zum Erlöschen gebracht werden – etwa durch Zahlung, wirksame Aufrechnung oder einen entsprechenden buchhalterischen Abschluss. Eine spätere Erfüllung, insbesondere erst bei oder nach Beendigung der Organschaft, genügt den Anforderungen nicht.
Warum das für die Praxis relevant ist
Die Entscheidung betrifft zahlreiche bestehende Organschaftsstrukturen. In vielen Fällen werden Ansprüche aus Gewinnabführungsverträgen über konzerninterne Verrechnungskonten geführt. Ein tatsächlicher Ausgleich erfolgt nicht immer zeitnah, sondern teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt oder in aggregierter Form.
Genau hier setzt die BFH-Rechtsprechung an: Eine bloße Buchung auf Verrechnungskonten ersetzt die tatsächliche Erfüllung nicht ohne Weiteres. Auch eine erst nach längerer Zeit erfolgende Verrechnung kann kritisch sein.
Das Risiko
Wird die tatsächliche Durchführung verneint, kann die steuerliche Organschaft insgesamt nicht anerkannt werden – mit entsprechenden steuerlichen Folgen. Dies betrifft nicht nur die Körperschaftsteuer, sondern auch die Gewerbesteuer.
Was jetzt zu prüfen ist
Vor diesem Hintergrund sollten bestehende Organschaftsverhältnisse überprüft werden. Dabei stehen insbesondere folgende Fragen im Fokus:
- Bestehen offene Ansprüche aus Gewinnabführungsverträgen?
- Werden diese Ansprüche innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit erfüllt?
- Ist die tatsächliche Durchführung auch in der Rechnungslegung und Dokumentation nachvollziehbar abgebildet?
Gerade in komplexeren Konzernstrukturen lohnt sich eine genaue Analyse der bestehenden Prozesse und Zahlungsströme.
Interdisziplinäre Perspektive als Schlüssel
Das Urteil des BFH bringt keine grundlegende Systemänderung, wohl aber eine klare Präzisierung der Anforderungen. Unternehmen sind gut beraten, die tatsächliche Durchführung ihrer Gewinnabführungsverträge nicht nur formal, sondern auch zeitlich und wirtschaftlich zu überprüfen.
Die Anforderungen an Gewinnabführungsverträge liegen an der Schnittstelle von Steuerrecht, Rechnungslegung und wirtschaftlicher Umsetzung. Eine fundierte Beurteilung erfordert daher eine ganzheitliche Betrachtung dieser Aspekte. Nur so lassen sich Risiken frühzeitig erkennen und bestehende Strukturen rechtssicher ausgestalten.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Analyse und Überprüfung Ihrer bestehenden Gewinnabführungsverträge. Sprechen Sie uns an.
