Unterbeteiligungen an GmbH-Anteilen: BFH schafft Klarheit bei der Besteuerung
Was die Entscheidung bedeutet
Mit seinem am 6. August 2026 veröffentlichten Urteil vom 19. Mai 2026 (Az. VIII R 33/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine wichtige verfahrensrechtliche Frage bei Unterbeteiligungen an Kapitalgesellschaftsanteilen geklärt: Die Besteuerungsgrundlagen sind nicht gesondert und einheitlich festzustellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine typische oder atypische Unterbeteiligung vorliegt.
Für die Praxis ist diese Entscheidung relevant, da die Besteuerung somit auf Ebene der einzelnen Beteiligten erfolgt. Haupt- und Unterbeteiligte müssen ihre jeweiligen Kapitaleinkünfte grundsätzlich im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung berücksichtigen.
Keine gemeinsame Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil. Im Zusammenhang mit Ausschüttungen und der darauf einbehaltenen Kapitalertragsteuer stellte sich die Frage, ob für die Unterbeteiligung ein gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren durchgeführt werden kann.
Der BFH verneint dies. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es an der hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Insbesondere liegen keine gemeinschaftlichen Einkünfte im Sinne von § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO vor. Das gilt sowohl für typische als auch für atypische Unterbeteiligungen.
Typische und atypische Unterbeteiligungen steuerlich zu unterscheiden
Auch wenn der BFH für beide Formen der Unterbeteiligung zum gleichen verfahrensrechtlichen Ergebnis kommt, unterscheidet sich die steuerliche Behandlung.
Typische Unterbeteiligung
Bei einer typischen Unterbeteiligung erzielen Haupt- und Unterbeteiligte unterschiedliche Einkünfte aus Kapitalvermögen. Während die Einkünfte des Hauptbeteiligten aus der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 20 Abs. 5 Satz 1 EStG fallen, erzielt der Unterbeteiligte eigene Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
Atypische Unterbeteiligung
Bei einer atypischen Unterbeteiligung ist der Unterbeteiligte dagegen wirtschaftlicher (Mit-)Inhaber des Kapitalgesellschaftsanteils und erzielt nach § 20 Abs. 5 Satz 2 EStG selbst Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
In beiden Konstellationen fehlt es damit an gemeinschaftlichen Einkünften, die eine gesonderte und einheitliche Feststellung ermöglichen würden.
Auch auf andere Vorschriften der Abgabenordnung lässt sich ein entsprechendes Feststellungsverfahren nach Auffassung des BFH nicht stützen. Eine analoge Anwendung der Regelungen scheidet ebenfalls aus.
Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?
Mit dem Urteil steht fest: Unterbeteiligungen an Kapitalgesellschaftsanteilen können verfahrensrechtlich nicht zentral über einen Feststellungsbescheid abgewickelt werden. Stattdessen erfolgt die steuerliche Berücksichtigung auf Ebene der jeweiligen Beteiligten.
Damit gewinnen insbesondere die korrekte Zuordnung und Erklärung der jeweiligen Kapitaleinkünfte an Bedeutung. In der Praxis sollte zudem geprüft werden, ob die in der persönlichen Einkommensteuererklärung berücksichtigten Beträge mit den ausgestellten Steuerbescheinigungen übereinstimmen.
Gerade bei komplexeren Beteiligungsstrukturen können sich daraus zusätzliche Abstimmungsfragen ergeben. Beispielsweise hinsichtlich der steuerlichen Einordnung der Unterbeteiligung oder der Zurechnung der jeweiligen Kapitalerträge.
Bestehende Beteiligungsstrukturen im Blick behalten
Das Urteil schafft verfahrensrechtliche Klarheit, macht zugleich aber deutlich, wie wichtig die korrekte steuerliche Einordnung von Unterbeteiligungsmodellen ist.
Für bestehende Gestaltungen empfiehlt sich daher ein genauer Blick darauf, wie die Einkünfte den einzelnen Beteiligten steuerlich zugeordnet werden und ob die entsprechenden Steuerbescheinigungen hierzu passen.
Sie haben Fragen zur steuerlichen Behandlung von Beteiligungsstrukturen? Unsere ExpertInnen unterstützen Sie gerne bei der steuerlichen Einordnung und Umsetzung.
