Neues Verpackungsrecht 2026: Was Unternehmen jetzt beachten müssen

Neue Vorgaben
in Kraft getreten

Seit dem 12. August 2026 gilt in Deutschland ein neues Verpackungsrecht. Grundlage ist die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40, deren wesentliche Vorschriften seit diesem Zeitpunkt unmittelbar anwendbar sind. Gleichzeitig ist das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) in Kraft getreten und hat das bisherige Verpackungsgesetz abgelöst.

Ziel der Neuregelung ist es, Verpackungsabfälle zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu verbessern und europaweit einheitlichere Anforderungen zu schaffen. Für Unternehmen bedeutet das jedoch auch: bestehende Prozesse und Verantwortlichkeiten müssen überprüft und teilweise angepasst werden.

Wir betreuen bei KHS Mandate aus Branchen, für die das Verpackungsrecht im Tagesgeschäft eine wichtige Rolle spielt. Dabei erleben wir, wie stark zusätzliche Dokumentations-, Melde- und Prüfpflichten Unternehmen organisatorisch belasten können. Umso wichtiger ist es, frühzeitig zu klären, welche Anforderungen tatsächlich relevant sind und wo Handlungsbedarf besteht.

EU-Verordnung und deutsches VerpackDG: Was gilt jetzt?

Die EU-Verpackungsverordnung – auch PPWR („Packaging and Packaging Waste Regulation“) genannt – schafft unmittelbar geltende europäische Vorgaben. Das deutsche VerpackDG ergänzt diese Regelungen insbesondere dort, wo nationale Zuständigkeiten, Verfahren und weitere Bestimmungen erforderlich sind.

Viele bekannte Strukturen bleiben dabei bestehen. Dazu gehören insbesondere die dualen Systeme, die Systembeteiligungspflicht und die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Auch das Verpackungsregister LUCID bleibt bestehen.

Gleichzeitig kommen neue Anforderungen hinzu. Unternehmen sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass eine bisher korrekte Umsetzung des Verpackungsgesetzes automatisch auch die neuen Vorgaben erfüllt.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Grundsätzlich sollten Unternehmen zunächst prüfen, welche Rolle sie nach den neuen Regelungen einnehmen. Relevant ist unter anderem, ob sie als Erzeuger, Importeur oder Vertreiber von Verpackungen tätig sind.

Besondere Bedeutung hat weiterhin die Unterscheidung zwischen systembeteiligungspflichtigen und nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Systembeteiligungspflichtig sind insbesondere Verpackungen, die typischerweise mehrheitlich bei privaten Haushalten oder vergleichbaren Stellen wie Restaurants und Hotels als Abfall anfallen.

Nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen finden sich dagegen vor allem im B2B-Bereich, beispielsweise bei Transport- oder Industrieverpackungen. Gerade hier bringt das neue VerpackDG zusätzliche Anforderungen mit sich.

Neue Zulassungspflichten – auch im B2B-Bereich

Eine wesentliche Neuerung betrifft die erweiterten Zulassungspflichten. Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, die ihre Rücknahme und Verwertung selbst organisieren, benötigen künftig eine Zulassung der ZSVR. Dafür müssen sie unter anderem nachweisen, dass die Rücknahme und Verwertung ordnungsgemäß organisiert ist und ausreichende finanzielle und organisatorische Mittel zur Verfügung stehen. Auch eine insolvenzfeste Sicherheitsleistung gehört zu den Voraussetzungen.

Alternativ können Unternehmen die Erfüllung ihrer erweiterten Herstellerverantwortung auf eine zugelassene Organisation übertragen. In diesem Fall entfällt die eigene Zulassungspflicht.

Für die neuen Vorgaben gelten Übergangsfristen. Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen müssen eine Zulassung für eine Eigenrücknahmelösung ab dem 1. Januar 2028 vorweisen. Sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung im B2B-Bereich müssen bis zum 1. November 2027 zugelassen sein.

Vollständigkeitserklärung bleibt relevant

Für größere Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen bleibt die jährliche Vollständigkeitserklärung bestehen. Sie dokumentiert die im Vorjahr in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen.

Auch die bekannten Mengenschwellen bleiben unverändert:

  • 80 Tonnen Glas,
  • 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton,
  • 30 Tonnen sonstige Materialien.

Werden diese Schwellen überschritten, ist grundsätzlich eine Vollständigkeitserklärung abzugeben. Diese muss weiterhin durch registrierte Sachverständige, WirtschaftsprüferInnen, SteuerberaterInnen oder vereidigten BuchprüferInnen geprüft werden.

Für WirtschaftsprüferInnen ergeben sich durch das neue VerpackDG weiterhin verschiedene gesetzlich vorgesehene Prüfungsaufgaben. Dazu zählen insbesondere die Prüfung der Vollständigkeitserklärung sowie Prüfungen und Bescheinigungen im Zusammenhang mit Systemen und Branchenlösungen. Neu ist zudem eine Schulungspflicht für PrüferInnen im Zusammenhang mit der Prüfung der Vollständigkeitserklärung 2026.

Verpackungen selbst rücken stärker in den Fokus

Neben Registrierung, Systembeteiligung und Zulassung stellt die EU-Verpackungsverordnung auch neue Anforderungen an die Verpackungen selbst. Dazu gehören unter anderem Vorgaben zur Recyclingfähigkeit, zu Rezyklatanteilen, zur Kennzeichnung und zur Minimierung von Verpackungen.

Die Bundesregierung nennt als zentrale Ziele unter anderem eine EU-weit harmonisierte Kennzeichnung, strengere Vorgaben für das Verpackungsdesign sowie die Begrenzung unnötig großer oder schwerer Verpackungen.

Damit wird Verpackungsrecht zunehmend zu einer bereichsübergreifenden Aufgabe. Je nach Unternehmen können neben Einkauf und Produktion beispielsweise auch Logistik, Vertrieb, Compliance und Finance betroffen sein.

Verstöße können teuer werden

Unternehmen sollten die neuen Anforderungen nicht nur aus organisatorischer Sicht ernst nehmen. Das VerpackDG enthält umfangreiche Bußgeldvorschriften.

Je nach Verstoß können Geldbußen von bis zu 200.000 Euro verhängt werden. Dies betrifft beispielsweise Verstöße gegen die Systembeteiligungspflicht oder den Betrieb eines Systems beziehungsweise einer Organisation ohne erforderliche Zulassung. Für das Bereitstellen von Verpackungen ohne vorherige Registrierung oder unvollständige beziehungsweise verspätete Datenmeldungen sind Geldbußen von bis zu 100.000 Euro vorgesehen.

Für bestimmte Verstöße gegen unmittelbar geltende Pflichten der EU-Verpackungsverordnung greifen die entsprechenden Bußgeldtatbestände aufgrund einer Übergangsregelung ab dem 12. Februar 2027.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Auch wenn Übergangsfristen für einzelne Anforderungen bestehen, sollten Unternehmen die neuen Regelungen nicht aufschieben. Im ersten Schritt empfiehlt sich eine Bestandsaufnahme:

  • Welche Verpackungen bringt das Unternehmen in Deutschland beziehungsweise der EU in Verkehr?
  • Welche Rolle nimmt das Unternehmen nach der neuen EU-Verpackungsverordnung ein?
  • Welche Verpackungen sind systembeteiligungspflichtig und welche nicht?
  • Sind Registrierung und Systembeteiligung vollständig und aktuell?
  • Bestehen neue Zulassungspflichten?
  • Müssen Prozesse zur Datenerfassung und Dokumentation angepasst werden?
  • Besteht eine Pflicht zur Abgabe und Prüfung einer Vollständigkeitserklärung?

Gerade bei größeren Verpackungsmengen und komplexeren Unternehmensstrukturen lohnt sich eine frühzeitige Prüfung. Denn mit den neuen Anforderungen steigt nicht nur die regulatorische Komplexität. Unternehmen müssen auch sicherstellen, dass die erforderlichen Daten vollständig und nachvollziehbar vorliegen.

Frühzeitig Klarheit schaffen

Das neue Verpackungsrecht soll bestehende Strukturen weitgehend erhalten und zugleich die europäischen Anforderungen möglichst praktikabel in das deutsche System integrieren. Für betroffene Unternehmen bedeutet die Umstellung dennoch zusätzlichen Aufwand – insbesondere dort, wo neue Zulassungs-, Dokumentations- oder Nachweispflichten hinzukommen.

Aus unserer Mandatsarbeit wissen wir, dass regulatorische Anforderungen schnell erhebliche Ressourcen binden können, wenn Zuständigkeiten, Daten und Prozesse nicht frühzeitig geklärt sind. Eine strukturierte Vorbereitung kann helfen, unnötigen Aufwand zu vermeiden und Prüfungsprozesse effizient vorzubereiten.

Sie sind von den neuen Regelungen betroffen oder müssen eine Vollständigkeitserklärung prüfen lassen? Unsere ExpertInnen unterstützen Sie bei den prüfungsrelevanten Anforderungen des Verpackungsrechts und bei der Vorbereitung auf die erforderlichen Prüfungen.

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