Jahressteuergesetz 2026: Diese Änderungen sollten Unternehmen jetzt im Blick haben

Das plant die
Bundesregierung

Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Entwurf für das Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) beschlossen. Wie in den Vorjahren bündelt das Gesetz zahlreiche Änderungen in unterschiedlichen Bereichen des Steuerrechts. Im Fokus stehen unter anderem Bürokratieabbau, Digitalisierung und die Verhinderung missbräuchlicher Steuergestaltungen. Gleichzeitig reagiert der Gesetzgeber auf Entwicklungen im europäischen Recht sowie auf aktuelle Rechtsprechung.

Für Unternehmen bringt der Entwurf einige relevante Neuerungen mit sich. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten geplanten Änderungen.

Kapitalertragsteuer: Neue Regeln für ausländische Großaktionäre

Eine wesentliche Änderung betrifft das Kapitalertragsteuer­entlastungs­verfahren. Beschränkt steuerpflichtige Großaktionäre, die mit mindestens zehn Prozent an einer deutschen Gesellschaft beteiligt sind, sollen künftig grundsätzlich genauso behandelt werden wie in Deutschland steuerlich ansässige Großaktionäre.

Für sie sollen künftig keine Freistellungsbescheinigungen im Voraus mehr ausgestellt werden. Stattdessen ist vorgesehen, dass die Kapitalertragsteuer zunächst einbehalten wird und anschließend ein Erstattungsantrag gestellt werden muss. Durch die nachgelagerte Einzelfallprüfung sollen missbräuchliche Gestaltungen besser erkannt und verhindert werden.

Für betroffene ausländische Anteilseigner bedeutet dies vor allem eine Veränderung des bisherigen Verfahrens und potenziell einen erhöhten administrativen Aufwand.

Lizenzzahlungen ins Ausland: Freigrenze soll steigen

An anderer Stelle sieht der Gesetzentwurf dagegen eine spürbare Vereinfachung vor. Bei bestimmten Lizenzzahlungen ins Ausland kann bislang bis zu einer Freigrenze von 10.000 Euro vom Steuerabzug abgesehen werden.

Diese Grenze soll mit dem JStG 2026 auf 100.000 Euro steigen. Gerade für Unternehmen, die regelmäßig Rechte oder Lizenzen von ausländischen Vertragspartnern beziehen, kann die Anhebung den administrativen Aufwand deutlich reduzieren.

Die Pflicht zur Steueranmeldung soll allerdings bestehen bleiben. Eine nachträgliche Überprüfung durch die Finanzverwaltung ist damit weiterhin möglich.

Plattformen: Informationsaustausch wird auf Drittstaaten ausgeweitet

Onlineplattformen müssen bereits heute Informationen über bestimmte Einkünfte ihrer Anbieter melden. Innerhalb der Europäischen Union werden diese Daten auf Grundlage der europäischen Amtshilferichtlinie zwischen den Steuerbehörden ausgetauscht.

Das JStG 2026 soll diesen Informationsaustausch erweitern. Künftig sollen auch Informationen über Anbieter mit Sitz in Drittstaaten übermittelt werden können, sofern mit dem jeweiligen Staat eine wirksame völkerrechtliche Vereinbarung besteht.

Damit wird die steuerliche Transparenz bei grenzüberschreitenden Plattformgeschäften weiter ausgebaut.

Mindeststeuer: Deutschland setzt internationale Vereinbarungen um

Auch das Mindeststeuergesetz soll angepasst werden. Hintergrund ist das sogenannte „Side-by-Side Package“, auf das sich die Staaten des Inclusive Framework on BEPS Anfang 2026 verständigt haben.

Der darin enthaltene „Side-by-Side Approach“ erkennt bestimmte nationale Regelungen an, wenn diese in ihrer Wirkungsweise den Regeln der globalen Mindestbesteuerung entsprechen. Diese internationale Vereinbarung soll nun im deutschen Mindeststeuergesetz nachvollzogen werden.

Gleichzeitig soll die Rechtsgrundlage für Rechtsverordnungen angepasst werden, über die weitere Vereinfachungen des „Side-by-Side Package“ umgesetzt werden können.

Steuerbescheide ab 2027 grundsätzlich digital

Eine Änderung mit unmittelbaren Auswirkungen auf viele Steuerpflichtige betrifft die Kommunikation mit der Finanzverwaltung.

Ab dem 1. Januar 2027 sollen bestimmte Steuerbescheide und andere Schreiben grundsätzlich elektronisch bekannt gegeben werden. Dazu zählen beispielsweise Einkommensteuerbescheide und Entscheidungen über Einsprüche.

Wer über ein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügt, soll künftig keine gesonderte Einwilligung mehr für die elektronische Bekanntgabe erteilen müssen. Sobald ein Dokument bereitsteht, erfolgt eine Information per E-Mail. Wer trotz aktivem ELSTER-Konto weiterhin eine postalische Zustellung wünscht, muss diese elektronisch beantragen. Damit wird die digitale Bekanntgabe vom Ausnahme- zum Regelfall.

Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sollen steigen

Auch beim Zinssatz nach der Abgabenordnung sieht der Entwurf eine relevante Änderung vor. Aktuell beträgt der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen 0,15 Prozent pro vollem Monat beziehungsweise 1,8 Prozent pro Jahr.

Ab 2027 soll er auf 0,3 Prozent pro vollem Monat beziehungsweise 3,6 Prozent pro Jahr steigen.

Die Bundesregierung reagiert damit auf das gestiegene allgemeine Zinsniveau. Für Steuerpflichtige können sich daraus je nach Fall sowohl höhere Belastungen bei Steuernachzahlungen als auch höhere Erstattungszinsen ergeben.

Immobilien: Neue Regeln für die Kaufpreisaufteilung

Auch für den Erwerb bebauter Grundstücke sieht das JStG 2026 eine relevante Neuerung vor. Die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden sowie Gebäude soll künftig gesetzlich geregelt werden.

Enthält der Kaufvertrag keine entsprechende Aufteilung, soll grundsätzlich das Verhältnis der jeweiligen Verkehrswerte maßgeblich sein. Für die Ermittlung des Gebäudeanteils ist eine gesetzlich festgelegte Berechnung vorgesehen. Das BMF soll hierfür eine offizielle Arbeitshilfe zur Verfügung stellen.

Eine davon abweichende Aufteilung bleibt möglich, wenn sie durch das Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen wird. Die Regelung kann insbesondere deshalb relevant sein, weil nur der auf das Gebäude entfallende Kaufpreisanteil die Grundlage für die steuerliche Abschreibung bildet.

Erste Tätigkeitsstätte: Zeitraum soll auf 24 Monate sinken

Eine weitere Änderung betrifft die steuerliche Behandlung der ersten Tätigkeitsstätte. Bei einer Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte im Inland soll künftig bereits bei einem Zeitraum von mehr als 24 Monaten von einer dauerhaften Zuordnung ausgegangen werden. Bislang liegt diese Grenze bei 48 Monaten.

Für Tätigkeitsstätten im Ausland soll es dagegen bei einem Zeitraum von 48 Monaten bleiben.

Die neue Regelung soll erstmals für Zuordnungen gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 dienst- oder arbeitsrechtlich festgelegt werden. Für bereits bestehende Zuordnungen gilt grundsätzlich weiterhin die bisherige Regelung. Wird eine befristete Zuordnung verlängert, soll die Verlängerung allerdings als neue Zuordnung gelten.

Lohnsteuerbescheinigung: Zusätzliche Angaben für Arbeitgeber

Auch bei der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind Änderungen geplant. Arbeitgeber sollen künftig zusätzliche Angaben an die Finanzverwaltung übermitteln müssen.

Dazu gehören unter anderem detailliertere Informationen zu Lohnersatzleistungen, steuerfreien Reisekosten und Aufwendungen bei doppelter Haushaltsführung. Auch die Überlassung eines Dienstwagens, steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung sowie die Übertragung von Vermögensbeteiligungen sollen künftig gesondert ausgewiesen werden.

Die erweiterten Meldepflichten sollen ab dem 1. Januar 2028 gelten. Für Arbeitgeber bedeutet die Neuregelung, dass bestehende Payroll-Prozesse und die dafür erforderliche Datenerfassung rechtzeitig auf die zusätzlichen Anforderungen vorbereitet werden sollten.

Umsatzsteuerliche Organschaft: Künftig nur noch auf Antrag?

Besonders relevant für Unternehmensgruppen ist die geplante Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft.

Bislang tritt eine umsatzsteuerliche Organschaft bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich kraft Gesetzes ein. Ein aktives Wahlrecht besteht nicht. Der Entwurf des JStG 2026 sieht hier einen grundlegenden Systemwechsel vor: Die Rechtsfolgen einer Organschaft sollen künftig nur aufgrund einer ausdrücklichen Erklärung des Organträgers eintreten.

Auch die Aufnahme einzelner Organgesellschaften in eine bestehende Organschaft sowie deren Widerruf sollen künftig ausdrücklich geregelt werden. Zudem stellt der Entwurf klar, dass auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können.

Unternehmen erhalten damit mehr Gestaltungssicherheit und können flexibler auf Veränderungen ihrer Konzern- und Beteiligungsstrukturen reagieren. Für fehlerhaft angenommene Organschaften sind zudem besondere Korrektur-, Rückabwicklungs-, Zins- und Haftungsregelungen vorgesehen.

Wichtig für die zeitliche Planung: Die Neuregelung soll erstmals ab dem 1. Januar 2030 gelten. Eine erstmalige Erklärung soll bereits ab dem 1. Juli 2029 mit Wirkung zum 1. Januar 2030 möglich sein. Bis Ende 2029 bleibt die bisherige Rechtslage bestehen.

Was Sie jetzt beachten sollten

Das Jahressteuergesetz 2026 befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Änderungen an einzelnen Regelungen sind daher weiterhin möglich. Dennoch lohnt sich bereits jetzt ein genauer Blick auf den Entwurf.

Insbesondere Unternehmen mit grenzüberschreitenden Beteiligungen oder Lizenzzahlungen, Unternehmensgruppen mit umsatzsteuerlicher Organschaft sowie Unternehmen, die Forschungszulagen nutzen, sollten prüfen, welche Auswirkungen die geplanten Regelungen auf bestehende Strukturen und Prozesse haben könnten.

Auch die geplante elektronische Bekanntgabe und die höhere Verzinsung nach der Abgabenordnung zeigen: Das JStG 2026 enthält neben spezialisierten steuerlichen Regelungen Änderungen, die einen breiten Kreis von Steuerpflichtigen betreffen.

Sie möchten wissen, welche Änderungen des Jahressteuergesetzes 2026 für Sie oder Ihr Unternehmen relevant werden könnten? Unsere ExpertInnen unterstützen Sie dabei, die geplanten Neuregelungen frühzeitig einzuordnen und möglichen Handlungsbedarf zu identifizieren.

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