Firmenfitness steuerlich richtig abrechnen: Was Unternehmen jetzt beachten sollten

Firmenfitness wird
für Unternehmen komplexer

Ob Fitnessstudio, Yoga oder digitale Gesundheitsangebote – Firmenfitness ist längst mehr als ein freiwilliger Bonus. Viele Unternehmen setzen entsprechende Angebote gezielt ein, um ihre Attraktivität als Arbeitgeber zu steigern, Mitarbeitende langfristig zu binden und die betriebliche Gesundheitsförderung zu stärken.

Mit dem Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern (BayLfSt) vom 4. März 2026 wird jedoch deutlich, dass attraktive Benefits nicht automatisch eine einfache lohnsteuerliche Behandlung bedeuten. Gerade für HR- und Payroll-Abteilungen ergeben sich neue Anforderungen bei der Bewertung und Abrechnung entsprechender Leistungen. 

Firmenfitness ist regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn

Nach Auffassung des BayLfSt stellen Vorteile aus Firmenfitness-Programmen grundsätzlich Arbeitslohn von dritter Seite dar. Damit rückt weniger die Frage in den Mittelpunkt, wie das Programm organisiert ist, sondern vielmehr, welcher geldwerte Vorteil einzelnen Mitarbeitenden entsteht und wie dieser lohnsteuerlich zu bewerten ist.

Für Unternehmen bedeutet das: Firmenfitness sollte nicht ausschließlich als HR-Benefit betrachtet werden. Ebenso wichtig ist die korrekte Abbildung in der Entgeltabrechnung. 

Arbeitgeberkosten können künftig maßgeblich sein

Besonders praxisrelevant ist die Bewertung des geldwerten Vorteils. Denn viele Anbieter vermarkten ihre Programme ausschließlich an Unternehmen. Existiert deshalb kein vergleichbarer Marktpreis für private EndverbraucherInnen, kann nach der Verwaltungsauffassung auf die tatsächlichen Arbeitgeberkosten abgestellt werden.

Dabei können unter anderem berücksichtigt werden:

  • laufende Vertragskosten,
  • Umsatzsteuer,
  • Registrierungs- und Aktivierungsgebühren,
  • weitere Nebenkosten.

Dadurch fällt der steuerlich anzusetzende Sachbezugswert häufig höher aus als bislang angenommen. 

Nicht die Nutzung entscheidet – sondern die Teilnahmeberechtigung

Eine Besonderheit der neuen Verwaltungsauffassung betrifft die Entstehung des geldwerten Vorteils. Maßgeblich ist hier nicht, ob Mitarbeitende das Fitnessangebot tatsächlich nutzen. Bereits die Möglichkeit zur Teilnahme beziehungsweise eine Registrierung kann ausreichen, damit ein steuerpflichtiger Vorteil entsteht.

Für Payroll-Verantwortliche bedeutet das: Entscheidend ist die korrekte Erfassung der anspruchsberechtigten Mitarbeitenden – nicht deren tatsächliches Trainingsverhalten. 

Steuerfreiheit bleibt die Ausnahme

Viele Arbeitgeber verbinden Firmenfitness mit der Steuerbefreiung für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG.

Das BayLfSt stellt jedoch klar, dass klassische Mitgliedschaften in Fitnessstudios hiervon regelmäßig nicht erfasst werden. Auch Präventionsangebote führen nur dann zur Steuerfreiheit, wenn die Teilnahme individuell nachgewiesen werden kann. Ohne entsprechende Dokumentation bleibt der Vorteil grundsätzlich steuerpflichtig. 

Die 50-Euro-Freigrenze gewinnt an Bedeutung

Die monatliche Sachbezugsfreigrenze kann weiterhin genutzt werden. Allerdings gilt diese nicht isoliert für Firmenfitness. Vielmehr müssen sämtliche Sachbezüge eines Mitarbeitenden zusammengerechnet werden.

Gerade wenn zusätzlich Gutscheine, Tankkarten oder andere Benefits gewährt werden, sollte die monatliche Prüfung fester Bestandteil der Payroll-Prozesse sein. Wird die Freigrenze überschritten, wird der gesamte Sachbezug steuerpflichtig.

Handlungsempfehlung: Payroll frühzeitig einbeziehen

Firmenfitness bleibt ein attraktiver Bestandteil moderner Vergütungskonzepte. Gleichzeitig zeigt die aktuelle Verwaltungsauffassung, dass die lohnsteuerliche Behandlung deutlich komplexer geworden ist.

Wer Benefits für seine Mitarbeitenden anbietet, sollte daher nicht nur auf deren Attraktivität achten, sondern auch auf eine rechtssichere Umsetzung in der Payroll. Eine frühzeitige Abstimmung zwischen HR, Finanz-Teams und Steuerberatung hilft dabei, steuerliche Risiken zu vermeiden und Benefit-Programme langfristig rechtssicher zu gestalten.

Insbesondere folgende Punkte sollten überprüft werden:

  • Vertragsgestaltung mit dem Anbieter
  • Bewertung des geldwerten Vorteils
  • Zuordnung der Arbeitgeberkosten
  • monatliche Prüfung der Sachbezugsfreigrenze
  • Dokumentation steuerfreier Gesundheitsleistungen

So lassen sich steuerliche Risiken frühzeitig erkennen und Prozesse rechtssicher gestalten.

Rechtssichere Payroll braucht mehr als eine korrekte Lohnabrechnung

Ob Firmenfitness, Mobilitätsbudget oder andere Mitarbeiter-Benefits – moderne Vergütungsmodelle bringen häufig komplexe lohnsteuerliche Fragestellungen mit sich. KHS unterstützt Unternehmen dabei, Benefits steuerlich korrekt einzuordnen und rechtssicher in der Lohnabrechnung umzusetzen.

Darüber hinaus übernehmen wir auf Wunsch die komplette Entgeltabrechnung als externer Payroll-Partner. Unsere SteuerexpertInnen und Payroll-SpezialistInnen entlasten Ihr internes Team bei personellen Engpässen, Wachstum oder steigenden regulatorischen Anforderungen. So stellen wir sicher, dass Ihre Payroll nicht nur zuverlässig funktioniert, sondern auch aktuellen steuerlichen Anforderungen entspricht.

Sie möchten Ihre Payroll zukunftssicher aufstellen oder haben Fragen zur lohnsteuerlichen Behandlung von Mitarbeiter-Benefits? Sprechen Sie uns gerne an. Gemeinsam finden wir die passende Lösung für Ihr Unternehmen.

Wir freuen uns auf das Gespräch