Bundesrat stimmt Maßnahmen gegen Share Deals zur Reduzierung der Grunderwerbsteuer zu

Der Bundesrat hat am 7. Mai 2021 dem „Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes“ zugestimmt. Mit diesem Gesetz werden Share Deals, mit denen Immobilieninvestoren bislang die Grunderwerbsteuer umgehen konnten, erschwert.

Im Fokus des Gesetzes stehen missbräuchliche Steuergestaltungen, insbesondere im Bereich hochpreisiger Immobilientransaktionen, bei denen bewusst nur bestimmte prozentuale Geschäftsanteile veräußert werden, um die Grundsteuer zu umgehen: In diesen Gestaltungen kaufen Investoren nicht direkt ein Grundstück einschließlich Gebäude, sondern die Anteilsmehrheit eines Unternehmens, die kleiner als 95% sein muss.

Mit dem Ziel solche Share Deals zu reduzieren, senkt der Bundestag die bisherige 95%-Grenze in den Ergänzungstatbeständen des Grundsteuergesetzes auf 90% ab. Zudem wird der Ergänzungstatbestand zur Erfassung von Anteilseignerwechseln von mindestens 90% bei Kapitalgesellschaften eingeführt und verlängert die Haltefristen von fünf auf zehn Jahre. Die Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe wird auch im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen angewendet. Die sogenannte Vorbehaltsfrist wird auf 15 Jahre verlängert.

Damit das Gesetz wie geplant am 1. Juli 2021 in Kraft treten kann, muss es vom Bundespräsidenten noch unterzeichnet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Quelle: BundesratKompakt 7. Mai 2021

Fristverlängerung für Insolvenzanträge und Steuererklärungen

Fristverlängerung für Insolvenzanträge und Steuererklärungen: Bundesrat stimmt zu

Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zugestimmt. Sie gilt für solche Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie erwarten können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anträge im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt sind.

Entspricht Forderung der Länder

Eine entsprechende Forderung hatte der Bundesrat am 18. Januar 2021 erhoben, der Bundestag 10 Tage später umgesetzt.

Begrenzung auf anspruchsberechtigte Firmen

Soweit von November bis Ende Februar aus rechtlichen, vor allem beihilferechtlichen oder tatsächlichen Gründen, besonders IT-technischen Gründen, noch keine Anträge gestellt werden konnten bzw. können, wird die Insolvenzantragspflicht auch für solche Unternehmen ausgesetzt, die nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen bleiben solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.

Anfechtungsschutz bei Stundungen

Ebenfalls verlängert hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates den Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen: Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28. Februar 2021 gewährt worden sind, gelten damit als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist.

Steuerberater erhalten mehr Zeit

Weiterer Corona-bedingter Aufschub: Die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung durch Steuerberaterinnen und Steuerberater verschiebt sich um ein halbes Jahr: Für den Veranlagungszeitraum 2019 läuft die Frist bis Ende August 2021 statt wie sonst üblich bis Ende Februar. Parallel wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um sechs Monate ausgeweitet.

Hintergrund ist, dass die Steuerberaterinnen und Steuerberater derzeit mit der Beantragung der aktuellen Corona-Hilfsprogramme für Unternehmen stark ausgelastet sind.

Unterzeichnung – Verkündung – Inkrafttreten

Das Gesetz wird nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet. Es kann dann – teilweise rückwirkend – in Kraft treten.

Quelle: Link Bundesrat

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Corona Bonus bis 30. Juni 2021 möglich – aber nur, wenn nicht schon in 2020 ein Bonus ausgezahlt wurde!

Die Steuerfreiheit des Corona-Bonus wurde bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Damit räumt der Gesetzgeber den Arbeitgebern sechs Monate mehr Zeit ein, den Beschäftigten einen steuerfreien Bonus von bis zu € 1.500,00 auszuzahlen (§ 3 Nr. 11a EStG). Jedoch ist dabei folgendes zu berücksichtigen: Der Bonus darf im im ersten Halbjahr 2021 nicht noch einmal ausbezahlt werden,  wenn bereits im Jahr 2020 ein Bonus in Höhe von € 1.500,00 ausgezahlt worden ist.

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