Fristverlängerung für Insolvenzanträge und Steuererklärungen

Fristverlängerung für Insolvenzanträge und Steuererklärungen: Bundesrat stimmt zu

Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zugestimmt. Sie gilt für solche Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie erwarten können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anträge im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt sind.

Entspricht Forderung der Länder

Eine entsprechende Forderung hatte der Bundesrat am 18. Januar 2021 erhoben, der Bundestag 10 Tage später umgesetzt.

Begrenzung auf anspruchsberechtigte Firmen

Soweit von November bis Ende Februar aus rechtlichen, vor allem beihilferechtlichen oder tatsächlichen Gründen, besonders IT-technischen Gründen, noch keine Anträge gestellt werden konnten bzw. können, wird die Insolvenzantragspflicht auch für solche Unternehmen ausgesetzt, die nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen bleiben solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.

Anfechtungsschutz bei Stundungen

Ebenfalls verlängert hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates den Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen: Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28. Februar 2021 gewährt worden sind, gelten damit als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist.

Steuerberater erhalten mehr Zeit

Weiterer Corona-bedingter Aufschub: Die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung durch Steuerberaterinnen und Steuerberater verschiebt sich um ein halbes Jahr: Für den Veranlagungszeitraum 2019 läuft die Frist bis Ende August 2021 statt wie sonst üblich bis Ende Februar. Parallel wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um sechs Monate ausgeweitet.

Hintergrund ist, dass die Steuerberaterinnen und Steuerberater derzeit mit der Beantragung der aktuellen Corona-Hilfsprogramme für Unternehmen stark ausgelastet sind.

Unterzeichnung – Verkündung – Inkrafttreten

Das Gesetz wird nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet. Es kann dann – teilweise rückwirkend – in Kraft treten.

Quelle: Link Bundesrat

Wir haben diesen Text direkt von der angegebenen Quelle übernommen! 

Aktualisierung „Fachlicher Hinweis Rechnungslegung und Prüfung des IDW – Corona“

Das IDW hat Ende Januar 2021 den fachlichen Hinweis „Zweifelsfragen zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung“ aktualisiert. Die Aktualisierungen betreffen unter anderem die Berichterstattung im Anhang und Lagebericht. Der Hinweis kann hier Link zum IDW  abgerufen werden.

Bitte sprechen Sie uns bei Fragen an.

Verlängerung der umwandlungssteuerlichen Fristen geplant – Formwechsel, Einbringung und Verschmelzungen

Die Verlängerung der umwandlungssteuerlichen Fristen in § 9 Satz 3 und § 20 Absatz 6 UmwStG von acht auf zwölf Monate soll auch auf das Kalenderjahr 2021 ausgedehnt werden.

„Damit wird für die Steuerpflichtigen frühzeitig Planungssicherheit geschaffen, dass auch für Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft und für Einbringungen im Jahr 2021 Bilanzen zugrunde gelegt werden können, die auf einen zwölf (statt acht) Monate zurückliegenden Zeitpunkt aufgestellt wurden. Die Ermächtigung steht unter der Bedingung einer entsprechenden Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, in der auch die Corona-bedingte Verlängerung der Acht-Monats-Frist in § 17 Absatz 2 Satz 4 Umwandlungsgesetz, (Anmerkung: Also auch für Verschmelzungen) entsprechend ausgedehnt wird. Diese Verordnung soll voraussichtlich am 14. Oktober 2020 vom Kabinett beschlossen und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden.“ Quelle: Link zum BMF

Dies kann im Hinblick auf verschiedene Gestaltungen im Rahmen von Transaktionen zielführend genutzt werden. Bitte sprechen Sie uns hierzu einfach an.

 

Bild: Quelle BMF Link zum BMF

Sie haben eine Frage oder ein Anliegen?

+49 221 94 88 5-0

offce@khs-wp.de

 

 

Kontakt Bewerbungen

Andreas Kempis

karriere@khs-wp.de

 

 

Folgen Sie uns