Neuerungen im Lohn- und Gehaltsbereich 2024: Was Unternehmen wissen müssen

Während sich das Jahr langsam dem Ende neigt, werfen die ersten gesetzlichen Änderungen für 2024 bereits ihre Schatten voraus. Besonders im Bereich Lohn und Gehalt stehen einige Neuerungen an, die Unternehmen kennen sollten, um sich optimal darauf vorzubereiten. In diesem Blogbeitrag informieren wir Sie über die wichtigsten Punkte und geben Ihnen einen kurzen Überblick über die bevorstehenden Veränderungen.

Höhere Ausgleichsabgaben für Betriebe ohne schwerbehinderte Mitarbeiter:innen
Ab 2024 wird die Ausgleichsabgabe für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten ohne schwerbehinderte Mitarbeiter:innen deutlich angehoben. Die Höhe der monatlichen Abgabe variiert je nach Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen:

  • € 140 bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von drei Prozent bis weniger als fünf Prozent.
  • € 245 bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von zwei Prozent bis weniger als drei Prozent.
  • € 360 bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als null Prozent bis weniger als zwei Prozent.
  • € 720 (neu!) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von null Prozent

Da für das Jahr rückwirkend gezahlt wird, wäre die erste Abgabe im Frühjahr 2025 fällig.

Inflationsprämie läuft aus
Die steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsprämie geht im Jahr 2024 in die letzte Runde und wird nur noch bis zum 31. Dezember 2024 ausgezahlt. Die Prämie soll als Ausgleich für die steigende Inflation dienen und kann entweder als Einmalzahlung in Höhe von € 3.000 oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen.

Höhere Freigrenzen für Firmenfeiern und Geschenke
Ab dem Jahr 2024 sind höhere Freigrenzen für Firmenfeiern (Erhöhung auf € 150,00) und betriebliche Geschenke (Erhöhung auf € 50,00) geplant, sofern das Wachstumschancengesetz, wie erwartet, verabschiedet wird.

Neue „Sätze“ für Geschäftsreisende
Wer im Jahr 2024 auf geschäftliche Reisen geht, kann höhere Sätze für Spesen, Verpflegung und Unterkünfte geltend machen:

Verpflegung:
Insgesamt können Reisende bis zu € 314 pro Monat bzw. € 10,43 pro Tag für ihre Verpflegung steuerlich geltend machen. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

  • Frühstück: Monatlich: € 65,10 / Kalendertäglich: € 2,17
  • Mittagessen: Monatlich: € 123,90 / Kalendertäglich: € 4,13
  • Abendessen: Monatlich: € 65,10 / Kalendertäglich: € 2,17

Unterkunft:
Für Unterkünfte oder Mieten kann ab 2024 ein Sachbezugswert von € 278,00 pro Monat geltend gemacht werden.

Verpflegungsmehraufwand:
Der Verpflegungsmehraufwand hängt weiterhin davon ab, wie lange die Reise dauert: Ab 24 Stunden Abwesenheit fällt ein Betrag von € 32,00 an, über 8 bis 24 Stunden ein Betrag von € 16,00.

Gesetzlicher Mindestlohn steigt
Ab dem 1. Januar 2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf € 12,41 pro Stunde. Auch für Auszubildende gelten ab 2024 neue Mindestlöhne, ebenso wie für Aushilfen und Minijobber. Hier liegt die neue Jahresverdienstgrenze bei € 6.456 (= € 538,00 monatlich). Leichte Schwankungen sind nach wie vor erlaubt, solange der Durchschnitt bei € 538,00 bleibt.

Für Azubis gelten folgende Mindestlöhne:

Jahr 1: € 649,00 monatlich
Jahr 2: € 766,00 monatlich
Jahr 3: € 876,00 monatlich
Jahr 4: € 909,00 monatlich

Arbeitsunfälle bald nur noch digital melden
Ab dem 1. Januar 2028 müssen Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten ausschließlich digital an Berufsgenossenschaften und Unfallkassen gemeldet werden. Während der Übergangsfrist stehen beide Meldewege zur Verfügung: per Post oder digital. Im Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung (www.dguv.de) und über das Online-Angebot Ihrer Berufsgenossenschaft finden Sie schon jetzt die erforderlichen, digitalen Formulare. Für die ärztliche Anzeige über den Verdacht auf eine Berufskrankheit wird derzeit noch an einem digitalen Übertragungsweg gearbeitet. 

Umlagen Erstattungen bis Januar 2024 beantragen
Im Rahmen des Umlageverfahrens U1 wird Ihnen das bei Arbeitsunfähigkeit weiter gezahlte Entgelt in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes erstattet. Ein Wechsel des Erstattungssatzes ist immer nur zu Beginn eines Kalenderjahres möglich. Der Antrag muss bis zur Fälligkeit des Januar-Beitrags bei der Krankenkasse eingegangen sein, im Jahr 2024 somit bis spätestens 29. Januar 2024.

Zu viele Infos auf einmal? Unser KHS-Lohn-Team hilft Ihnen gerne weiter und bespricht mit Ihnen alle Details, die für Ihr Unternehmen relevant sind. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!  

Datenschutz in der Wirtschaftsprüfung: Interview mit Ingo Goblirsch LL.M.

Ingo Goblirsch LL.M. berät und unterstützt seit über 20 Jahren kleine und mittelständische Unternehmen, Kanzleien, Städte und Gemeinden in Sachen Datenschutz und Informationssicherheit. Dabei verfolgt Ingo Goblirsch einen ganz besonderen Ansatz, denn er versteht das Thema Datenschutz als eine Art Dreieck. Ein Dreieck, das sich aus den Bereichen Datenschutzrecht, IT und betrieblichen Prozessen zusammen setzt. Das Ziel ist eine ganzheitliche Datenschutz-Compliance, die sich in der Praxis gut umsetzen lässt und Datenpannen vorbeugt. Wir von KHS vertrauen seit Jahren auf seine Expertise und freuen uns, sein Know-how im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung in diesem Interview mit Ihnen teilen zu können.

Warum ist das Thema Datenschutz gerade im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung so wichtig?
Ingo Goblirsch: Wirtschaftsprüfer:innen (WP) und Steuerberater:innen (StB) sind aufgrund ihrer Berufspflichten an eine Verschwiegenheitspflicht gebunden, die sich nicht nur auf sie selbst, sondern auch auf ihre Mitarbeitenden erstreckt. Verletzungen dieser Pflichten können strafrechtliche Konsequenzen haben. Im Rahmen von Jahresabschlussprüfungen fordern Wirtschaftsprüfer oft umfangreiche Auskünfte, die Einblick in eine Vielzahl von Unternehmensunterlagen gewähren. Dabei werden häufig personenbezogene Daten der Mandant:innen oder Dritter verarbeitet, was datenschutzrechtliche Vorschriften erfordert. Auch Steuerberater:innen haben viele Berührungspunkte mit dem Datenschutz und müssen die datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen, wie in den (im September 2023 aktualisierten) Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer festgelegt.

Was macht ein benannter Datenschutzbeauftragter?
Ingo Goblirsch: Ein benannter Datenschutzbeauftragter hat gesetzliche und individuelle Pflichten. Gesetzlich ist er für die Beratung und Unterstützung der datenschutzrechtlichen Anforderungen verantwortlich und überwacht deren Einhaltung. Zusätzlich unterstützt er bei der Erstellung von Informationen für Webseiten, führt Schulungen durch, stellt Vorlagen für Verarbeitungsverzeichnisse bereit und hilft im Ernstfall, beispielsweise bei Datenschutzverletzungen. Er muss dabei auch die Frage klären, ob bestimmte Vorfälle meldepflichtig sind und wie das entstandene Risiko für die Betroffenen minimiert werden kann.

Warum ist es ratsam, die Mitarbeitenden regelmäßig in Sachen Datenschutz zu schulen?
Ingo Goblirsch: Mitarbeitende sind entscheidend für die Umsetzung des Datenschutzes, nicht nur der Datenschutzbeauftragte. WP und StB haben täglich mit hochsensiblen Daten zu tun und müssen sicherstellen, dass sie den Datenschutz nicht fahrlässig verletzen. Das Vertrauen der Mandant:innen ist ein wertvolles Gut, das erhalten werden muss. Außerdem ändern sich die Datenschutzanforderungen ständig. Entsprechend ist es für die Mitarbeitenden und das Unternehmen wichtig, auf dem neuesten Stand zu bleiben, um Veränderungen in Gesetzen und Vorschriften zu berücksichtigen.

Welche Themen wurden im letzten KHS Datenschutz-Workshop behandelt?
Ingo Goblirsch: Der letzte KHS Datenschutz-Workshop war bereits die zweite Schulungsmaßnahme zum Thema Datenschutz und Informationssicherheit innerhalb von anderthalb Jahren. Im letzten Workshop wurde das zuvor per Onlineschulung Gelernte vertieft, unter anderem durch Gruppenarbeit. Themen wie das Löschen von Daten und der Umgang mit Auskunftsanfragen wurden behandelt. Des Weiteren wurden typische IT-Angriffe simuliert und der richtige Umgang zur Abwehr dieser Angriffe im Sinne einer „digitalen Selbstverteidigung“ beigebracht. Es ging aber auch um kanzleispezifische Themen wie dem sicheren Datenübertragungswerkzeug „mykhs“ und den Schutz vor Phishing-Mails.

Was sind aktuell die größten Datenschutzrisiken?
Ingo Goblirsch: Die größten Risiken sind Cyberangriffe, Fehlversände von sensiblen Informationen und das Risiko, das Thema Datenschutz nach dem anfänglichen Hype bei der Einführung der DSGVO zu vernachlässigen. Unsichere Datenübermittlung ist ebenfalls ein Risiko, das durch sichere Verschlüsselung minimiert werden kann.

Welche Tools oder Technologien empfehlen Sie, um die Datenschutz-Compliance zu unterstützen?
Ingo Goblirsch: Die Wahl der Tools und Technologien hängt von der Größe des Unternehmens und der Intensität der Datenverarbeitung ab. Kleinere Unternehmen können mit Vorlagen für Verarbeitungsverzeichnisse und Schulungsunterlagen unterstützt werden, während größere Unternehmen (ab 20 Mitarbeitenden) einen benannten Datenschutzbeauftragten und häufig auch eine intensivere und individuelle Beratung benötigen. Die Techniken und Methoden sind ähnlich wie bei klassischer Projektarbeit, erfordern jedoch individuelle Anpassungen. Da gibt es zum Beispiel eine Offene-Punkte-Liste, regelmäßige Termine oder Treffen, und ein Pflichtenheft, deren Einträge einmalig oder laufend bearbeitet werden.

Wie lässt sich die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Anforderungen überwachen?
Ingo Goblirsch: Die Überwachung datenschutzrechtlicher Anforderungen ist eine der Kernaufgaben eines Datenschutzbeauftragten. Er muss sicherstellen, dass die datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Die Geschäftsführung wiederum muss jederzeit nachweisen können, dass das Unternehmen datenschutzkonform handelt. Beides zusammen erfordert eine enge Zusammenarbeit, regelmäßige Treffen und eine gelebte Datenschutz-Kultur.

Mutterschutzgesetz am Arbeitsplatz: Was Arbeitgebende beachten müssen

Das Mutterschutzgesetz sichert den Schutz von schwangeren Mitarbeiterinnen und Müttern. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Arbeitsbedingungen den Vorschriften entsprechen, um Gesundheit und Sicherheit von Mutter und Kind zu gewährleisten. Doch wie setzen Arbeitgeber diese Vorgaben um? Wir werfen einen Blick auf die wichtigsten Schutzmaßnahmen und Neuerungen.

Mutterschutzspezifische Gefährdungsbeurteilung: Schutz für Mutter und Kind
Arbeitgebende tragen die Verantwortung, schwangere Mitarbeiterinnen und Mütter vor Gefahren am Arbeitsplatz zu bewahren. Das betrifft sowohl die Art der Arbeit als auch die Arbeitsumgebung. Seit der Reform des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) im Jahr 2018 muss bereits im Rahmen der für jeden Arbeitsplatz vorgeschriebenen allgemeinen Gefährdungsbeurteilung verpflichtend geprüft werden, ob es mögliche Gefährdungen für Schwangere oder stillende Mütter gibt. Wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Beschäftigten erfährt, muss er zudem eine personenbezogene, mutterschutzspezifische Gefährdungsbeurteilung durchführen.

Mutterschutzgerechte Beschäftigung: Was bedeutet das?
Während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit müssen Arbeitgebende sicherstellen, dass die Arbeitsbedingungen den Anforderungen des Mutterschutzgesetzes entsprechen. Dazu gehört:

  • Das Verbot bestimmter gefährlicher Tätigkeiten.
  • Die Anpassung des Arbeitsplatzes durch Schutzmaßnahmen.
  • Die Gestaltung der Arbeitsorganisation, einschließlich Arbeitszeit, Pausen und Arbeitstempo

Die Nichtbeschäftigung einer Mitarbeiterin sollte immer die letzte Option sein.

Schutzmaßnahmen und Neuerungen: Der Mutterschutz in der Praxis
Eine wesentliche Neuerung des Mutterschutzgesetzes seit 2018 ist die verpflichtende Gefährdungsbeurteilung für Schwangere oder stillende Mütter. Diese Beurteilung dient dazu, mögliche Gefahren in Verbindung mit der beruflichen Tätigkeit der Frau oder ihrer Ausbildung zu identifizieren. Auf dieser Grundlage werden geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen. Die Beurteilung muss dem aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.
Eine am 8. August 2023 vom Bundesfamilienministerium veröffentlichte Regelung zur Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz konkretisiert nicht nur die Schutzmaßnahmen, sondern auch die Dokumentation und Information seitens der Arbeitgeber. Sie umfasst auch unzulässige Arbeitszeiten und Tätigkeiten und gibt verbindliche Richtlinien für deren Umsetzung vor. Die Regelung ist unter diesem Link einsehbar. 

Arbeitsplatzgestaltung und drohendes Beschäftigungsverbot
Der Arbeitsplatz ist umfassend zu verstehen und betrifft nicht nur den konkreten Arbeitsbereich, sondern auch das betriebliche Umfeld und die technische Ausstattung. Beleuchtung, Belüftung, Bodenbelag und Zugänge müssen dem Mutterschutz gerecht werden. Zusätzlich ist geregelt, dass schwangere oder stillende Frauen die Möglichkeit haben sollten, ihre Tätigkeit kurz zu unterbrechen und sich während Pausen und Arbeitsunterbrechungen auszuruhen. Ein Ruheraum mit einer Schwangerschaftsliege kann hierbei hilfreich sein. Das Gesetz listet zudem bestimmte Arbeitsbedingungen auf, die für Schwangere unzulässig sind, darunter Akkordarbeit, der Umgang mit Gefahrenstoffen und bestimmten Biostoffen sowie Tätigkeiten, die ein ständiges Stehen oder schweres Heben erfordern. Wenn der Arbeitgebende die erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht ergreift und die Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet ist, kann der behandelnde Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen. Dieses gilt, bis die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden. 

Quelle: Haufe Online 

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