Die Bundesregierung plant mit dem neuen „Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ gezielte Anpassungen der Grund- und Kinderfreibeträge, die Familien und Einzelpersonen steuerlich entlasten sollen. Diese Anpassungen sind eine Reaktion auf die gestiegenen sozialrechtlichen Regelbedarfe und sollen sicherstellen, dass das steuerfreie Existenzminimum an aktuelle Lebenshaltungskosten angepasst wird. Die Anpassung sollen bereits rückwirkend für 2024 gelten. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Änderungen, die der Gesetzentwurf vorsieht, für Sie zusammengefasst:
Grundfreibetrag: Anpassung an gestiegene Lebenshaltungskosten
Der Grundfreibetrag ist der Betrag des Einkommens, der steuerfrei bleibt, damit das Existenzminimum jeder Bürgerin und jedes Bürgers sichergestellt ist. Zum 1. Januar 2024 soll dieser Grundfreibetrag von bisher 11.604 € auf 11.784 € rückwirkend angehoben werden. Diese Änderung wurde aufgrund des aktuellen Existenzminimumberichts der Bundesregierung notwendig, der alle zwei Jahre die sozialrechtlichen Regelbedarfe prüft und Anpassungsbedarfe für das steuerfreie Existenzminimum ermittelt. Die Prüfung hat ergeben, dass die sozialrechtlichen Bedarfssätze, die die Lebenshaltungskosten abdecken sollen, im vergangenen Jahr stärker gestiegen sind als ursprünglich erwartet. Um diesen gestiegenen Bedarf in der Steuerberechnung rückwirkend zu berücksichtigen, tritt die Erhöhung des Grundfreibetrags bereits ab Jahresbeginn 2024 in Kraft. Ab 2025 soll der Grundfreibetrag um 300 € auf 12.084 € und ab 2026 um weitere 252 € auf 12.336 € angehoben werden.
Kinderfreibetrag: Stärkere Unterstützung für Familien
Auch der Kinderfreibetrag wird rückwirkend erhöht, um die gestiegenen Lebenshaltungskosten und Bedarfe von Kindern im Jahr 2024 besser abzubilden. Geplant ist eine Erhöhung des Freibetrags um 228 € auf insgesamt 6.612 € für zusammenveranlagte Ehegatten. Für Alleinerziehende und Einzelveranlagte steigt der Freibetrag von 3.192 € auf 3.306 €. Der Kinderfreibetrag setzt sich aus dem sächlichen Existenzminimum für das Kind und einem zusätzlichen Betreuungs- und Erziehungs- bzw. Ausbildungsbedarf zusammen. Wenn Eltern keine höheren steuerlichen Vorteile durch das Kindergeld haben, greift der Kinderfreibetrag automatisch und wird bei der Steuerveranlagung berücksichtigt. Diese Erhöhung soll sicherstellen, dass Eltern auch unter höheren Lebenshaltungskosten den notwendigen finanziellen Freiraum für die Erziehung und Versorgung ihrer Kinder haben.
Solidaritätszuschlag: Anhebung der Freigrenzen
Ab 2025 werden die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag analog zu den Steuertarifänderungen angehoben. Zusammenveranlagte Ehegatten oder Lebenspartner müssen den Solidaritätszuschlag künftig erst ab einer Einkommensteuer von 39.900 € zahlen, statt wie bisher bei einem Grenzwert von 36.260 €. Für Einzelveranlagte gilt eine Freigrenze von 19.450 € statt bislang 18.130 €.
Wie wirken sich diese Änderungen auf den Steuerzahler aus?
- Mehr Netto vom Brutto: Durch die Erhöhung der Freibeträge wird ein höherer Anteil des Einkommens von der Steuer freigestellt, was insbesondere gering- und mittelverdienende Haushalte entlastet.
- Entlastung von Familien und Alleinerziehenden: Für Eltern bietet der erhöhte Kinderfreibetrag eine wichtige finanzielle Entlastung. Die Anhebung berücksichtigt die gestiegenen Kosten, die insbesondere Familien mit Kindern belasten.
- Positive Auswirkung auf das Haushaltseinkommen: Die Freibetragserhöhungen tragen dazu bei, dass Steuerzahler mehr Netto-Einkommen behalten, was die Kaufkraft stärkt und die finanzielle Stabilität vieler Haushalte verbessert.
Den vollständigen Gesetzentwurf können Sie hier einsehen. Wir werden Sie über den endgültigen Gesetzestext informieren. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Seite.